Verwertbares Vermögen

Notgroschen, § 90 Abs. 2Nr. 9 SGB XII, § 528 Abs. 1 BGB, Elternteil, Verwandtenunterhalt

Bevor der Elternteil Unterhalt von seinem Kind verlangen kann, hat er sein verwertbares Vermögen zu verbrauchen. Allerdings ist dem Elternteil ein sogenannter Notgroschen entsprechend dem sozialhilferechtlichem Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr.9 SGB XII zu belassen. Ein solcher Notgroschen ist ihm allerdings dann nicht gestattet, wenn der Elternteil wegen seines Alters oder wegen Bettlägerigkeit und Pflege auf diesen nicht mehr angewiesen ist. Dies ist allerdings eine Einzelfallentscheidung, es hat eine Zumutbarkeitsabwägung auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Kindes zu erfolgen. Der Elternteil muss sein Vermögen dann nicht verwerten, wenn dies nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Damit sind oftmals die Fälle betroffen, in denen ein Elternteil in seinem Eigentum stehendes Hausgrundstück bewohnt und der Erlös den Unterhaltsbedarf nur für kurze Zeit decken würde. Hat der Elternteil sein Vermögen an andere verschenkt und wird nach der Schenkung bedürftig, so gehört auch der Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB zu seinem Vermögen.

 

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