Erbrecht Kamen

Was muß ich bei Testament, Erbfolge, Erbvertrag und Erbe beachten?

Senioren-Paar

Muss ich ein Testament machen? Es ist wichtig, sein Testament (z. B. Berliner Testament) zu machen, sich über den Verbleib des Vermögens Gewissheit zu verschaffen. Vielleicht möchten Sie ihr Vermögen bereits zu Lebzeiten vermachen und wollen es vor dem Zugriff anderer sichern. Mit einer Regelung können Sie beruhigt sein, dass sich ihre Erben nicht streiten werden.

Was ist eine Betreuungsvollmacht und Patientenverfügung? Treffen Sie Vorkehrungen für den Fall, dass Sie sich nicht mehr selbst versorgen und ihre Angelegenheiten regeln können und denken Sie über eine Betreuungsvollmacht und Patientenverfügung nach, die solche Situationen regelt.

Das Erbrecht befasst sich mit dem Übergang von Eigentum oder Vermögen eines verstorbenen Menschen auf andere Personen. Im Todesfall einer Person kommt unweigerlich die Frage auf, was mit dem Vermögen des Verstorbenen passiert. Oft gibt es hierbei Streitigkeiten unter den Erben. Im Falle solcher Erbauseinandersetzungen können wir Erben unterstützen, die sich aus bestimmten Gründen benachteiligt fühlen.

Was ist ein Testamentsvollstrecker? Dem Erblasser steht es offen, in seinem Testament die Verteilung des Erbes festzulegen, aber laut dem Erbrecht dürfen nächste Angehörige dabei nicht leer ausgehen. Ihnen steht ein sog. Pflichtteil zu. Damit eine letztwillige Verfügung im Sinne des Erblassers verwirklicht wird, kann dieser einen sogenannten Testamentvollstrecker ernennen. Ob eine Testamentsvollstreckung immer sinnvoll ist, oder falls Fragen zur Formulierung des Testaments bestehen, können Sie uns jederzeit aufsuchen. Personen, die durch das Testament zum Testamentsvollstrecker ernannt werden, sind nicht verpflichtet, dieses Amt anzunehmen. Diese Aufgabe kann auch von einem im Erbrecht versierten Anwälten übernommen werden. Das Erbrecht ist im GG ausdrücklich garantiert. Grundrechtlich gesichert sind die Testierfreiheit und das Erbrecht der Verwandten.

Gesetzliches Erbrecht

Wenn weder ein Testament noch ein Erbvertrag verfasst werden, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. In dem Fall erben die Verwandten des Erblasers, wobei sich je nach Ordnung (1. 2. 3. …) – also ob es Kinder des Erblassers oder dessen Eltern etc. – entscheidet, wer genau erbt. Falls kein gesetzlicher Erbe gefunden werden kann oder der letztmögliche Erbe sein Erbe nicht antritt, geht das Erbe an den Staat.

Erbrecht - Verfügung von Todes wegen

Wie regel ich mein Erbe? Der Erblasser kann die Erbfolge auch selbst durch Testament oder Erbvertrag regeln. Pflichtteilsberechtigte (Kinder, Ehegatten, Eltern, …) können den Pflichtteil verlangen, wenn sie von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden. Der Pflichtteil beträgt 50 % des gesetzlichen Erbteils und kann nur unter bestimmten Voraussetzungen entzogen oder beschränkt werden.

  • Auflage
    Wird ein Erbe oder Vermächtnisnehmer in einem Testament / Erbvertrag zu einer Leistung verpflichtet, wird diese Verfügung von Todes wegen Auflage genannt. Ein klagbarer Anspruch des Begünstigten wie beim Vermächtnisnehmer besteht nicht. Derjenige, der durch den Wegfall des mit der Auflage Beschwerten begünstigt würde, hat aber einen klagbaren Anspruch auf Erfüllung der Auflage.
  • Vermächtnis
    Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser eine beliebige Person als Begünstigten eines bestimmten Vermögensgegenstands ernennen. Der Begünstige des Vermächtnis wird nicht automatisch Erbe.
  • Testament
    Eine Willenserklärung des Erblassers über sein Vermögen.
  • Erbvertrag
    Wie auch ein Testament ist ein Erbvertrag eine Willenserklärung über das Vermögen, der Vertrag ist jedoch bindend.

Erbrecht - Beerdigungskosten

Der Erbe hat die Kosten der Bestattung zu tragen, während die Bestattungspflichtigen (z. B. Ehepartner, Eltern, Kinder, Geschwister) für die ordnungsgemäße Bestattung des Leichnams zuständig sind. Bestattungspflicht und Erbrecht sind nicht miteinander verbunden, die Erben haben kein Bestimmungsrecht über die Durchführung der Bestattung und können sich auch mit einer Ausschlagung des Erbes nicht von der Bestattungspflicht lösen.

 

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