Beschwer bei Beschlussanfechtungsklage bestimmt sich nach Nennbetrag der angefochtenen Einzelposition

Wendet sich ein Wohnungseigentümer mit der Beschlussanfechtungsklage erfolglos gegen den Ansatz einer Kostenposition in der Jahresabrechnung, bestimmt sich seine Beschwer nach dem Nennwert, mit dem diese Position in seiner Einzelabrechnung angesetzt ist.

Etwas anderes gilt nur, wenn der Berufungskläger seine Beanstandung von vornherein inhaltlich beschränkt, etwa nur auf den angesetzten Kostenverteilungsmaßstab. Wendet er sich aber ohne Einschränkungen gegen den Ansatz einer Kostenposition in seiner Einzelabrechnung, bestimmt deren Nennbetrag seine Beschwer.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZB 198 14 vom 09.07.2015
Normen: ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; WEG § 46 Abs. 1
[bns]
 

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