Eine partielle Geschäftsfähigkeit gibt es nicht
Geschäftsunfähig ist, wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat oder wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
Eine Vorsorgevollmacht bleibt so lange bestehen, wie ihre Unwirksamkeit nicht festgestellt ist.
Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung geschäftsunfähig war, hat das Gericht von Amts wegen aufzuklären. Dabei ist die Geschäftsunfähigkeit kein medizinischer Befund, sondern ein Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen das Gericht unter kritischer Würdigung des Sachverständigengutachtens festzustellen hat.
Eine solche nach dem Schwierigkeitsgrad des vorgenommenen Geschäfts differenzierende Geschäftsfähigkeit sei rechtlich nicht anerkannt. Für die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit seien nicht primär die Fähigkeiten des Verstands des Betroffenen ausschlaggebend, sondern die Freiheit des Willensentschlusses.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH X ZB 106 20 vom 29.07.2020