Keine Zustimmungspflicht des Arbeitgebers für drittes Jahr Elternzeit
Nimmt ein Arbeitnehmer zunächst zwei Jahre Elternzeit und will er die Elternzeit auf drei Jahre verlängern, ist eine Zustimmung des Arbeitgebers hierfür nicht erforderlich.
Ein Zustimmungserfordernis liefe dem Gedanken des Gesetzgebers entgegen, der eine flexible Elternzeit und die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf regeln wollte.
Der Anspruch auf Elternzeit beseht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes, wobei sich der Arbeitnehmer für die ersten zwei Jahre hinsichtlich des Umfangs der Elternzeit verbindlich festlegen muss.
Auch bei einem Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer soll eine Elternzeit nicht länger als drei Jahre dauern.
Will ein Arbeitnehmer von vornherein drei Jahre Elternzeit nehmen so ist für die vorzeitige Beendigung bzw. Verlängerung die Zustimmung des Arbeitgebers notwendig.
Der Anspruch auf Elternzeit beseht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes, wobei sich der Arbeitnehmer für die ersten zwei Jahre hinsichtlich des Umfangs der Elternzeit verbindlich festlegen muss.
Auch bei einem Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer soll eine Elternzeit nicht länger als drei Jahre dauern.
Will ein Arbeitnehmer von vornherein drei Jahre Elternzeit nehmen so ist für die vorzeitige Beendigung bzw. Verlängerung die Zustimmung des Arbeitgebers notwendig.
Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil LAG NW 14 Sa 1399 10 vom 24.01.2011
Normen: BEEG §§ 15 II, 16 I 1