Arbeitsrecht Unna
Abmahnung, Abfindung, Urlaub
Rechtsanwalt Gebauer berät und vertritt Sie bei arbeitsrechtlichen Problemen in Unna. Die Tätigkeit besteht dabei nicht nur in der Erstellung von Kündigungsschutzklagen gegen die (oftmals) betriebsbedingte Kündigung der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers. Sie werden selbstverständlich auch bei erhaltenen Aufhebungsverträgen, dem Ausblieben von Lohnzahlungen und Gehaltszahlungen, bei Mobbing und bei der Durchsetzung der Rechte aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) von Herrn Rechtsanwalt Gebauer vertreten. Zudem berät er Sie bei erfolgten Abmahnungen, der Erstellung und Überprüfung von Arbeitszeugnissen, im Falle der Insolvenz Ihres Arbeitgebers, sowie der Erstellung und Überprüfung von Arbeitsverträgen. Da Rechtsanwälte seit einiger Zeit (fast) uneingeschränkt bei Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland auftreten können, vertrete ich Sie gerne vor den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten bundesweit. Dazu ist es nicht unbedingt erforderlich, dass Sie mich persönlich in einer unserer Kanzleien im Ruhrgebiet aufsuchen. Sie können mir Ihre Unterlagen auch gerne per E-Mail, Fax oder mit der Post zukommen lassen. Eine persönliche Beratung kann dann auch telefonisch erfolgen. Die Kündigungsschutzklage, also die Klage gegen eine Kündigung des Arbeitgebers, ist die wohl am häufigsten geltend gemachte Klageart vor den Arbeitsgerichten. Bei der Kündigungsschutzklage wird die Rechtmäßigkeit der Kündigung von dem zuständigen Arbeitsgericht überprüft. Oftmals kann in einem solchen Kündigungsschutzprozess auch eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund der Kündigung erwirkt werden. Auch Verhandlungen mit den Betriebsräten und Gewerkschaften gehören zu unserem Leistungsspektrum. In diesem Zusammenhang können wir dann auch in enger Zusammenarbeit mit Betriebsräten und Arbeitnehmern sein, wenn es um die Ausarbeitung eines Sozialplans oder einen Interessenausgleich geht. Auch in Unna ansässige Arbeitgeber können Kontakt mit unserer Kanzlei aufnehmen, wenn sie Hilfe bei der Vertragsgestaltung brauchen. Darüber hinaus unterstützen wir Sie bei der Beratung zur Personalauswahl, informieren Sie über Reaktionsmöglichkeiten bei gestörten Arbeitsverhältnissen oder der personellen Umstrukturierung des Betriebs. |
Arbeitsrecht Unna - Abmahnung
Viele Arbeitnehmer sind immer noch der Überzeugung, dass der Arbeitgeber pauschal das Arbeitsverhältnis kündigen darf, sobald die zweite Abmahnung erfolgt ist. Diese, nicht ganz korrekte, Annahme wird von vielen Arbeitgebern gerne als Drohpotenzial verwendet. Vorrangig soll und muss eine Abmahnung dem Arbeitnehmer dessen Fehlverhalten aufzeigen und ihn bei der Wiederholung desselben Fehlverhaltens arbeitsrechtliche Konsequenzen aufzeigen. Zu diesen Konsequenzen kann unter Umständen auch eine Kündigung gehören. Nur wenn sich der Arbeitnehmer von diesem „Schuss vor den Bug“ nicht beeindrucken lässt und dasselbe Fehlverhalten wiederholt, läuft der Arbeitnehmer Gefahr aufgrund seines Verhaltens gekündigt zu werden. Eine Vielzahl der Abmahnungen entspricht jedoch nicht den Anforderungen, die die Arbeitsgerichte an eine solche stellen. Daher müssen sie aus der Personalakte eigentlich entfernt werden. Es lohnt sich daher die Abmahnung überprüfen zu lassen. |
Arbeitsrecht Unna - Arbeitsvertrag
Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich nicht von einem schriftlichen Arbeitsvertrag abhängig. Arbeitsverhältnisse können auch mündlich geschlossen werden, da sich die grundlegenden Rechte und Pflichten aus den entsprechenden Gesetzen ergeben.
Da viele Tätigkeiten mittlerweile sehr komplex geworden sind und die Arbeitsverträge entsprechend umfangreich, bietet sich eine Überprüfung des Arbeitsvertrages vor der Unterzeichnung an. Insbesondere sollten Arbeitnehmer bei arbeitgeberseitig veranlassten Änderungen des Vertrages aufhorchen.
Da ich auch Arbeitsverträge für Unternehmen entwerfe, habe ich die entsprechende Kenntnis, um Ihren Arbeitsvertrag auf mögliche versteckte Klauseln, die für den Arbeitnehmer nachteilig sein können, zu überprüfen.
Arbeitsrecht Unna - Abfindung
Nicht jede Kündigung seitens des Arbeitgebers bedeutet für den gekündigten Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abfindung. Sofern der Arbeitgeber nicht freiwillig eine Abfindung anbietet, was jedoch selten vorkommt, entsteht lediglich ein Anspruch auf eine Abfindung, wenn § 9 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) Anwendung findet. Grundsätzlich muss das Arbeitsverhältnis dafür mindestens sechs Monate bestanden haben und der Betrieb regelmäßig mindestens zehn (bei Arbeitsverhältnissen, die vor 2004 begründet worden sind, mindestens fünf) Arbeitnehmer beschäftigen. Eine genaue Prüfung der beschäftigten Arbeitnehmer ist unbedingt erforderlich! Die Höhe der Abfindung berechnet sich dann gemäß § 10 KSchG. |
Arbeitsrecht Unna - Urlaub
Jedem Arbeitnehmer steht grundsätzlich Erholungsurlaub zu.
Dieser Grundsatz ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt und gilt auch für sog. Minijobber bzw. geringfügig Beschäftigte. Erholungsurlaub ist seitens des Arbeitgebers zu gewähren, sofern keine dringenden, betrieblichen Gründe der Gewährung entgegenstehen. Doch achten Sie darauf, dass Urlaub auch verfallen kann. Zwar hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Rechte der Arbeitnehmer gestärkt. Dennoch gilt der 31.03. des Folgejahres immer noch grundsätzlich als wichtiges Datum für die Verjährung des Urlaubes.