Zurechnung des Sturzes eines Radfahrers zum Betrieb eines Kfz
Die Zurechnung eines Unfalls zum Betrieb eines Busses kann auch dann erfolgen, wenn ein entgegenkommender Radfahrer eine schreckhafte Abwehr- oder Ausweichreaktion vornimmt und dabei, ohne den Bus zu berühren, stürzt und sich dabei schwer verletzt.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ausweichreaktion des Radfahrers objektiv erforderlich ist oder nicht, mithin tritt die Haftung schon aufgrund der abstrakten Gefährlichkeit des Betriebs eines Kfz ein.
Jedoch kann die Betriebsgefahr des Busses zurücktreten, wenn den Radfahrer ein erhebliches Verschulden trifft, indem er eine abschüssige Linkskurve mit unangepasster Geschwindigkeit, nahe der Mittellinie hinabfährt, wobei er einem entgegenkommenden Bus ausweichen muss und dabei schwer stürzt.
Jedoch kann die Betriebsgefahr des Busses zurücktreten, wenn den Radfahrer ein erhebliches Verschulden trifft, indem er eine abschüssige Linkskurve mit unangepasster Geschwindigkeit, nahe der Mittellinie hinabfährt, wobei er einem entgegenkommenden Bus ausweichen muss und dabei schwer stürzt.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil OLG Karlsruhe 13 U 46 10 vom 20.10.2010
Normen: BGB § 254 I; StVG §§ 7 I, 9